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Umfangreiche Informationspflichten auf der Praxishomepage

Um zu verstehen, um was es geht: Vorausgegangen ist dem ganzen ein Dialog zwischen der Autorin eines Beitrags im Deutschen Ärzteblatt zum TMG (Telemediengesetz) und mir.

Der Artikel war bereits am 09.03.07 veröffentlicht worden, und obwohl ich mittlerweile mit keiner Reaktion mehr gerechnet hatte, erhielt ich vorletze Woche tatsächlich einen Anruf von der verantwortlichen Redakteurin. Etwas missverständlich sei der Artikel schon gewesen, aber für eine Richtigstellung nicht falsch genug. Immerhin wolle Sie nochmal etwas schreiben, wie denn die Informationspflichten auf einer Praxishomepage nun wirklich sind.

Das Heft 23 vom 08.06.07 kam also tatsächlich als Belegexemplar bei uns im Büro an – und mit ihm die Ausführungen zu den „Umfangreichen Informationspflichten“. Nun gut, die dort genannten Pflichten für das Impressum sind natürlich immer wieder erwähnenswert, aber nichts Neues. Aber die Empfehlung, auch einen Hinweis zum Datenschutz auf der Website zu platzieren, klingt schon deutlich anders als die Panikmache im vorangegangenen Artikel (Zitat: „Rechtsexperten rechnen damit, dass dies zu einer neuen Welle von kostenpflichtigen Abmahnungen führen wird.“). Jedenfalls freue ich mich über das konstruktive Gespräch mit der Redakteurin. Die Aufregung in der Ärzteschaft hat sich auch gelegt, und wie so oft wurde auch in diesem Fall nicht so heiß gegessen, wie gekocht wurde.

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