Neue Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen
E-Mails gelten als Geschäftsbriefe und müssen auch die gleichen Pflichtangaben enthalten – das wurde mit dem zum 01.01.07 in Kraft getretenen „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) nochmal klargestellt. Zunächst ging es dabei um Unternehmen, für die das Handelsgesetzbuch (HGB), das GmbH-Gesetz (GmbHG) bzw. das Aktiengesetz (AktG) von Bedeutung sind. Im Klartext: Eine GmbH muss zum Beispiel Handelregister, Registernummer und Name des Geschäftsführers auch im geschäftlichen E-Mail-Verkehr angeben.
Nun geht die Bürokratie in die zweite Runde: Zum 22.05.07 ist die Reform der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten, und die betrifft alle Gewerbetreibenden. §15b, Absatz 1 der GewO beginnt wie folgt:
„Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben.“
Neu ist die ladungsfähige Anschrift. Das heißt, unter die geschäftliche E-Mail eines Gewerbetreibenden gehört nun auch die komplette Adresse. Übrigens: Ein Postfach ist als ladungsfähige Anschrift nicht zulässig.
Niedergelassene Ärzte sind meist Freiberufler, keine Gewerbetreibenden, für die die Gewerbeordnung daher auch nicht gilt. Da es aber Konstellationen gibt, die im Einzelfall nur die Betroffenen selber genau beurteilen können (Privatklinik, Institut etc.), möchten wir es nicht versäumen, unsere Kunden zumindest auf die Änderung in der GewO hinzuweisen.